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    Allgemeine Bearbeitungs- und Lieferbedingungen (ABL) & Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)

Allgemeine Bearbeitungs- und Lieferbedingungen (ABL) und Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB) der Druckerei Rosebrock GmbH

 

  • Allgemeine Bearbeitungs- und Lieferbedingungen (ABL)

    Allgemeine Bearbeitungs- und Lieferbedingungen (ABL)

    der Druckerei Rosebrock GmbH
    Stand Januar 2021

    § 1 Geltungsbereich

    1. Für den gesamten Geschäftsverkehr der Druckerei Rosebrock GmbH, im Folgenden ROSEBROCK genannt, und dem Käufer, Auftraggeber oder Besteller, im Folgenden Auftraggeber genannt, gelten ergänzend zu den sonstigen Vertragsvereinbarungen ausschließlich diese ABL.
    Abweichende oder ergänzende Bedingungen erkennt ROSEBROCK - auch bei vorbehaltsloser Leistungserbringung oder Zahlungsannahme - nicht an, es sei denn, ROSEBROCK stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
    2. Diese ABL gelten nur im Geschäftsverkehr mit Unternehmern im Sinne von § 14 BGB; sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen ohne erneute Einbeziehung bis zur Stellung neuer ABL von ROSEBROCK.
    3. Alle Vereinbarungen, die zwischen ROSEBROCK und dem Auftraggeber im Rahmen der Vertragsverhandlungen getroffen werden, sind aus Nachweisgründen schriftlich niederzulegen und von beiden Seiten zu bestätigen.
    4. Nebenabreden, nachträgliche Vertragsänderungen und die Übernahme einer Garantie, insbesondere die Zusicherungen von Eigenschaften, oder die Übernahme eines Beschaffungsrisikos bedürfen der Schriftform, soweit sie durch nicht vertretungsberechtigte Personen abgegeben wurden.

    § 2 Beratung

    1. ROSEBROCK berät den Auftraggeber nur auf ausdrücklichen Wunsch. Insbesondere in unterlassenen Aussagen liegt keine Beratung.
    2. Die Beratung von ROSEBROCK erstreckt sich ausschließlich auf die Beschaffenheit der eigenen Produkte, nicht jedoch auf deren Verwendung beim Auftraggeber oder dessen weiteren Abnehmern; eine gleichwohl erfolgte Beratung zur Applikation beim Auftraggeber ist unverbindlich.
    3. Die Beratung von ROSEBROCK erstreckt sich als produkt- und dienstleistungsbezogene Beratung ausschließlich auf die von ROSEBROCK erstellten Produkte und Leistungen.
    Sie erstreckt sich nicht auf eine vertragsunabhängige Beratung, also solche Erklärungen, die gegeben werden, ohne dass Leistungen durch ROSEBROCK erbracht werden.
    4. Die Beratungsleistungen von ROSEBROCK basieren ausschließlich auf empirischen Werten aus dem eigenen Unternehmen und schließen den Stand von Wissenschaft und Technik nur unverbindlich ein.

    § 3 Vertragsschluss

    1. Angebote von ROSEBROCK sind freibleibend, sie gelten als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots.
    2. Die erste Bearbeitung eines Angebotes ist in der Regel kostenlos. Weitere Angebote und Entwurfsarbeiten sind nur insoweit unentgeltlich, als der Liefervertrag gültig wird und bleibt.
    3. Angaben, Beschreibungen und Ablichtungen von Waren und Produkten von ROSEBROCK, insbesondere in technischen Unterlagen, Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen und Preislisten, sind unverbindlich, soweit ihr Einbezug in den Vertrag nicht ausdrücklich vereinbart wurde; sie befreien den Auftraggeber nicht von eigenen Prüfungen.
    4. Farb- und Lichtechtheit, Feuchtigkeits-, Hitze- und Witterungsbeständigkeit sowie Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstige Leistungsdaten sollen aus Nachweisgründen schriftlich vereinbart werden.
    5. Grundsätzlich stellt der vom Auftraggeber erteilte Auftrag das Angebot zum Vertragsschluss dar.
    6. Im Auftrag sind alle Angaben zur Auftragsdurchführung zu machen. Dies gilt für alle Lieferungen, Dienst- und Werk- und sonstige Leistungen von ROSEBROCK. Hierzu zählen insbesondere, aber nicht nur, Angaben zu Artikelbezeichnung, Stückzahl, Maßen, Material, Werkstoffzusammensetzung, Vorbehandlungen, Bearbeitungsspezifikationen, Behandlungsvorschriften, Lagerung, Normen sowie alle sonstigen technischen Parameter und physikalische Kenndaten.
    Fehlende, fehlerhafte oder unvollständige Angaben gelten als ausdrücklich nicht vereinbart und begründen keine Verpflichtungen von ROSEBROCK.
    7. Weicht der vom Auftraggeber erteilte Auftrag vom Angebot von ROSEBROCK ab, so wird der Auftraggeber die Abweichungen gesondert kenntlich machen.
    8. ROSEBROCK ist berechtigt, weitere Auskünfte, die der sachgemäßen Durchführung des Auftrags dienen, einzuholen.
    9. Aufträge sollen schriftlich oder in (elektronischer) Textform erteilt werden; mündlich sowie telefonisch übermittelte Aufträge werden auf Gefahr des Auftraggebers ausgeführt.
    10. Die Annahme des Auftrags soll innerhalb von 3 Wochen nach Auftragseingang erfolgen, wenn nicht eine längere Annahmefrist vorgesehen ist.
    11. Die Leistungen von ROSEBROCK ergeben sich aus der Auftragsbestätigung.
    12. ROSEBROCK behält sich vor, die Bearbeitung der Liefer- oder Leistungsgegenstände ohne Mehrkosten für den Auftraggeber in einem anderen Betrieb durchzuführen oder durchführen zu lassen.
    13. Zieht der Auftraggeber einen erteilten Auftrag zurück, kann ROSEBROCK, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des Liefer- oder Leistungspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrags entstandenen Kosten und für den entgangenen Gewinn berechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.
    14. Eine Anfertigung von Mustern, gleich welcher Art, z.B. Entwürfe, Blindmuster, Probedrucke, Probelithos usw. werden speziell für den Auftraggeber nach seinen Vorgaben erst nach vorheriger diesbezüglicher Beauftragung gefertigt. Diese Muster werden gegenüber dem Auftraggeber gesondert abgerechnet.

    § 4 Rahmenverträge

    1. Ist zwischen ROSEBROCK und dem Auftraggeber ein Rahmenvertrag vereinbart, nach welchem der komplette Jahresbedarf gefertigt und auf Abruf eingelagert wird, verpflichtet sich der Auftraggeber nach Ablauf eines Jahres ab Bestelldatum zur Abnahme der kompletten restlichen noch vorrätigen oder noch zu fertigenden Menge. Innerhalb der Laufzeit des Rahmenvertrags ist eine Änderung des bestellten Liefer- oder Leistungsgegenstandes nur durch eine gesonderte vertragliche Vereinbarung zwischen ROSEBROCK und dem Auftraggeber möglich.
    2. Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind alle Abruf-Bestellungen innerhalb von einem Jahr nach Auftragserteilung abzunehmen, ohne dass es einer Abnahmeaufforderung bedarf. Ist diese Frist abgelaufen, ist ROSEBROCK berechtigt, die Ware in Rechnung zu stellen und auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers zu versenden oder sofort vom Vertrag zurück zu treten.

    § 5 Vertragsänderungen

    1. Wünscht der Auftraggeber nach Vertragsschluss Änderungen des Liefer- oder Leistungsgegenstandes, bedarf es hierzu einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung.
    2. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Erstmusterteile, Korrekturabzüge und ähnliche Vorarbeiten werden dem Auftraggeber nur auf dessen ausdrückliches schriftliches Verlangen übersandt.
    3. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstands werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
    4. ROSEBROCK behält sich bei fehlenden oder fehlerhaften Informationen vor, den Lieferungs- oder Leistungsgegenstand angemessen zu ändern. Nachteile durch fehlende oder fehlerhafte Informationen, insbesondere zusätzliche Kosten oder Schäden, trägt der Auftraggeber.
    5. Technische Änderungen des Liefer- oder Leistungsgegenstandes, die das Vertragsziel nicht gefährden, insbesondere im Hinblick auf Material und Ausführung, bleiben vorbehalten.

    § 6 Lieferzeit

    1. Ist eine Liefer- oder Leistungsfrist vereinbart, so beginnt diese mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor vollständiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages sowie der ordnungsgemäßen Erfüllung aller Mitwirkungspflichten des Auftraggebers; entsprechendes gilt für Liefer- oder Leistungstermine.
    2. Bei einvernehmlichen Änderungen des Auftragsgegenstandes sind Liefer- oder Leistungsfristen und Liefer- oder Leistungstermine neu zu vereinbaren.
    Dies gilt auch dann, wenn über den Auftragsgegenstand nach Vertragsschluss erneut verhandelt wurde, ohne dass eine Änderung des Auftragsgegenstandes vorgenommen wurde.
    3. Liefer- oder Leistungsfristen und Liefer- oder Leistungstermine stehen unter dem Vorbehalt der mangelfreien und rechtzeitigen Vorlieferung sowie unvorhersehbarer Produktionsstörungen.
    4. Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich automatisch um den Zeitraum, in welchem der Auftraggeber seinen Verpflichtungen gegenüber ROSEBROCK nicht nachkommt. Insbesondere sind die Liefer- und Leistungsfristen für die Dauer der Prüfung der Andrucke, Korrekturabzüge, Proofs, Muster etc. durch den Auftraggeber vom Zeitpunkt der Versendung an diesen bis zur endgültigen Freigabe gehemmt. Dies gilt entsprechend auch für Liefer- und Leistungstermine.
    5. Die Liefer- oder Leistungszeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefer- oder Leistungsgegenstand das Werk von ROSEBROCK verlassen hat oder ROSEBROCK die Fertigstellung zur Abholung angezeigt hat.
    6. ROSEBROCK ist berechtigt, bereits vor vereinbarter Zeit die vereinbarte Lieferung oder Leistung zu erbringen.
    7. Teillieferungen oder -leistungen sind – soweit für den Auftraggeber zumutbar – zulässig und können gesondert abgerechnet werden.

    § 7 Abnahmeverzug

    1. Nimmt der Auftraggeber die Ware aufgrund eines von ihm zu vertretenden Umstandes zum vereinbarten Liefertermin bzw. Ablauf der vereinbarten Lieferfrist nicht ab, kann ROSEBROCK Ersatz der dadurch entstandenen Mehraufwendungen verlangen.
    2. Wird die Lieferung oder Leistung durch den Auftraggeber verzögert, kann ROSEBROCK für jeden angefangenen Monat Lagerkosten in Höhe von 0,5 %, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Liefer- oder Leistungspreises, berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.
    ROSEBROCK ist befugt, auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers einen geeigneten Aufbewahrungsort zu bestimmen sowie die Liefer- oder Leistungsgegenstände zu versichern.
    3. Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden von ROSEBROCK nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Auslieferung der Waren hinaus archiviert.
    4. Ist ROSEBROCK berechtigt Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen, so kann sie, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 15 % des Preises als Schadensersatz fordern, wenn nicht der Auftraggeber nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale ist.

    § 8 Höhere Gewalt

    1. In den Fällen höherer Gewalt verlängern sich die Liefer- und Leistungsfristen von ROSEBROCK um die Dauer der eingetretenen Störung.
    2. Hierzu zählen auch, aber nicht nur, nicht zu vertretende Umstände, wie Krieg, Brandschäden, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand, Betriebsunterbrechungen oder wesentliche Betriebsstörungen, wie z.B. nicht verschuldeter Material- oder Energiemangel bei ROSEBROCK, beauftragten Subunternehmern oder Vorlieferanten.
    Dies gilt auch dann, soweit sich ROSEBROCK bereits in Verzug befand, als diese Umstände eintraten.
    3. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt ROSEBROCK dem Auftraggeber ab Kenntnis unverzüglich mit.
    4. Werden Lieferung oder Leistung um mehr als sechs Wochen verzögert, ist sowohl der Auftraggeber als auch ROSEBROCK berechtigt, im Rahmen des von der Leistungsstörung betroffenen Leistungsumfanges vom Vertrag zurückzutreten.

    § 9 Bezahlung

    1. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, gelten die vereinbarten Preise in Euro nach Maßgabe der Klausel EXW (ex works) der INCOTERMS 2020 zuzüglich Umsatzsteuer, Zoll-, Fracht-, Verpackungs- und Transportversicherungskosten sowie sonstiger Versandkosten.
    Eine Versicherung der zu versendenden Ware erfolgt von ROSEBROCK nur auf ausdrückliches schriftliches Verlangen und auf Kosten des Auftraggebers.
    2. ROSEBROCK ist berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenänderungen, insbesondere aufgrund von Tarifverträgen, Material- oder Energiepreisänderungen eintreten. Die Kostenänderung wird dem Auftraggeber auf Verlangen nachgewiesen.
    3. ROSEBROCK ist berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen zu ändern, wenn sich vor oder anlässlich der Durchführung des Auftrags Änderungen ergeben, weil die vom Auftraggeber gemachten Angaben oder zur Verfügung gestellten Unterlagen fehlerhaft waren oder vom Kunden sonst Änderungen gewünscht werden.
    4. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Erstmusterteile, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter oder übertragener Daten und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, sowie Datenübertragungen werden diesem gesondert berechnet. Dies gilt auch dann, wenn ein Serienauftrag erteilt wird.
    5. ROSEBROCK ist berechtigt, bei Vertragsschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Zinsen werden hierfür nicht vergütet.
    6. Rechnungen sind, sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, innerhalb von 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum fällig. Sie sind ohne Abzüge zu zahlen. Im Falle der Nichtzahlung gerät der Auftraggeber mit Fälligkeit ohne weitere Mahnung in Verzug.
    Skonti und Rabatte werden nur nach gesonderter Vereinbarung gewährt. Teilzahlungen bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
    7. Die Regulierung durch Wechsel bedarf einer gesonderten vorherigen Vereinbarung mit ROSEBROCK. Diskontspesen und Wechselkosten trägt der Auftraggeber. Rechnungsregulierung durch Scheck oder Wechsel erfolgt lediglich erfüllungshalber und gelten erst nach vorbehaltloser Gutschrift als Zahlung.
    8. Bestehen mehrere offene Forderungen von ROSEBROCK gegenüber dem Auftraggeber und werden Zahlungen des Auftraggebers nicht auf eine bestimmte Forderung erbracht, so ist ROSEBROCK berechtigt festzulegen, auf welche der offenen Forderungen die Zahlung erbracht wurde.
    9. Bei Zahlungsverzug, Stundung oder Teilzahlung ist ROSEBROCK berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern und weitere Leistungen bis zur Regulierung sämtlicher fälliger Rechnungen zurückzuhalten. Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.
    10. Mit der Auftragserteilung bestätigt der Auftraggeber seine Zahlungsfähigkeit bzw. seine Kreditwürdigkeit.
    Bei begründeten Zweifeln an Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers ist ROSEBROCK berechtigt, Vorkasse oder eine geeignete Sicherstellung für die vom Auftraggeber zu erbringende Leistung zu fordern.
    Ist der Auftraggeber nicht bereit, Vorkasse zu leisten oder die Sicherheit zu bestellen, so ist ROSEBROCK berechtigt, nach angemessener Nachfrist von diesen Verträgen zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
    11. Eingeräumte Zahlungsziele entfallen und ausstehende Forderungen werden sofort zur Zahlung fällig, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers beantragt wird oder wenn der Auftraggeber unzutreffende Angaben zu seiner Kreditwürdigkeit gemacht hat oder bei sonstigen begründeten Zweifeln an Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftraggebers.
    12. Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber gegenüber Ansprüchen von ROSEBROCK nur zu, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
    Die Abtretung von gegen ROSEBROCK gerichteten Forderungen bedarf der Zustimmung von ROSEBROCK.
    13. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers besteht nur, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist oder wenn ROSEBROCK seine Pflichten aus demselben Vertragsverhältnis trotz schriftlicher Abmahnung wesentlich verletzt und keine angemessene Absicherung angeboten hat.
    Ist eine Leistung von ROSEBROCK unstreitig mangelhaft, ist der Auftraggeber zur Zurückbehaltung nur in dem Maße berechtigt, wie der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Mangelbeseitigung steht.
    14. Die Zahlungstermine bleiben auch dann bestehen, wenn ohne Verschulden von ROSEBROCK Verzögerungen in der Ablieferung entstehen.
    15. ROSEBROCK ist bei Erstaufträgen berechtigt, neben den vertraglich vereinbarten Preisen für den Liefergegenstand angemessene und übliche einmalige Programmier- und Einrüstkosten zu berechnen.
    16. Soweit Mehrwertsteuer in der Abrechnung von ROSEBROCK nicht enthalten ist, insbesondere weil ROSEBROCK aufgrund der Angaben des Auftraggebers von einer „innergemeinschaftlichen Lieferung“ im Sinne des § 4 Nr. 1 b i. V. m. § 6 a UStG ausgeht und die ROSEBROCK nachträglich mit einer Mehrwertsteuerzahllast belastet wird (§ 6 a IV UStG), ist der Auftraggeber verpflichtet, den Betrag, mit dem die ROSEBROCK belastet wird, an diese zu bezahlen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob die ROSEBROCK Mehrwertsteuer, Einfuhrumsatzsteuer oder vergleichbare Steuern im Inland oder im Ausland nachträglich abführen muss.

    § 10 Erfüllungsleistungen

    1. Erfüllungsort für die in Auftrag gegebenen Leistungen ist das Werk von ROSEBROCK. Soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, soll der Auftraggeber die Ware nach Anzeige der Fertigstellung dort abholen.
    2. Erfüllungsort der an ROSEBROCK zu leistenden Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung ist der Geschäftssitz von ROSEBROCK.
    3. Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, sobald ihm die Fertigstellung der in Auftrag gegebenen Leistungen durch ROSEBROCK angezeigt wurde.
    Nimmt der Auftraggeber die Leistung nicht innerhalb von 2 Wochen nach Anzeige ab, so gilt die Abnahme als erfolgt.
    4. Die Gefahr etwaiger Fehler der Ware geht mit der Druckreiferklärung auf den Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in der an die Druckreiferklärung anschließenden Produktion entstanden sind oder erkannt werden konnten.
    5. Die Gefahr für Untergang, Verlust oder Beschädigung der Ware geht mit Anzeige der Fertigstellung der Ware auf den Auftraggeber über.
    Soweit Versand vereinbart wurde, geht die Gefahr mit Absendung der Ware oder deren Übergabe an das beauftragte Transportunternehmen über.
    6. Soweit nicht eine andere Vereinbarung getroffen wurde, bestimmt ROSEBROCK Art und Umfang der Verpackung. Einwegverpackungen werden vom Auftraggeber entsorgt.
    7. Erfolgt der Versand in Leihverpackungen, sind diese innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Lieferung frachtfrei zurückzusenden. Verlust und Beschädigung der Leihverpackungen hat der Auftraggeber zu vertreten.
    Leihverpackungen dürfen nicht zu anderen Zwecken oder zur Aufnahme anderer Gegenstände dienen. Sie sind lediglich für den Transport der gelieferten Ware bestimmt. Beschriftungen dürfen nicht entfernt werden.
    8. Bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transport soll unverzüglich eine Bestandsaufnahme veranlasst und ROSEBROCK davon Mitteilung gemacht werden. Ansprüche aus etwaigen Transportschäden müssen beim Spediteur durch den Auftraggeber unverzüglich geltend gemacht werden.

    § 11 Anlieferung

    1. Für Schäden durch fehlerhafte oder ungenaue Beschriftung und Kennzeichnung von beigestellter Ware oder sonstigen Zulieferungen haftet ROSEBROCK mangels Pflichtverletzung nicht. Vom Auftraggeber oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten beigestellte Waren und sonstige Zulieferungen, insbesondere auch Datenträger und übertragene Daten, unterliegen keiner Prüfungspflicht durch ROSEBROCK.
    2. Die zu bearbeitenden Waren werden von ROSEBROCK auf äußerlich erkennbare Schäden untersucht. Zu weitergehenden Kontrollen ist ROSEBROCK nicht verpflichtet. Festgestellte Mängel werden dem Auftraggeber innerhalb von 10 Werktagen ab Mangelentdeckung angezeigt.
    3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche Schäden einschließlich entgangenen Gewinns, die ROSEBROCK durch die Zurverfügungstellung von nicht bearbeitungsfähigem Material und Daten entstehen, zu ersetzen.
    4. ROSEBROCK steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht nach § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.
    5. Die ROSEBROCK vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Gegenstände werden maximal für eine Dauer von zwei Jahren nach letztmaligem Gebrauch aufbewahrt. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist ROSEBROCK berechtigt, diese zu vernichten, es sei denn, der Auftraggeber hat ausdrücklich und schriftlich vor Ablauf des Zeitraums gegenüber ROSEBROCK die Rückgabe der Gegenstände verlangt.

    § 12 Untersuchungs- und Rügeobliegenheit

    1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Ware auf Mängel und Schäden, insbesondere auch zur Korrektur übersandte Vor- und Zwischenerzeugnisse, gemäß § 377 HGB unverzüglich nach der Ablieferung zu untersuchen und der ROSEBROCK hierbei wie auch später erkannte Mängel und Schäden unverzüglich nach ihrer Entdeckung anzuzeigen sowie der ROSEBROCK eine Rückstellprobe aus der betroffenen Lieferung zu überlassen. Für Dienst- und Werkleistungen gilt die Regelung des § 377 HGB entsprechend. Mängelrügen müssen schriftlich erfolgen.
    2. Die Verwendung mangelhafter Lieferungen oder Leistungen ist unzulässig. Konnte ein Mangel bei Wareneingang oder Leistungserbringung nicht entdeckt werden, ist nach Entdeckung jede weitere Verwendung des Liefer- oder Leistungsgegenstandes unverzüglich einzustellen. Die Beweislast dafür, dass ein verdeckter Mangel vorliegt, trägt der Auftraggeber.
    3. Der Auftraggeber überlässt ROSEBROCK die gerügten Waren und räumt die zur Prüfung des gerügten Mangels erforderliche Zeit ein. Bei unberechtigten Beanstandungen behält sich ROSEBROCK die Belastung des Auftraggebers mit dem angefallenen Überprüfungsaufwand vor.
    4. Die Mängelrüge entbindet den Auftraggeber nicht von der Einhaltung seiner Zahlungsverpflichtungen.
    5. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen den Auftraggeber nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist.
    6. Maßabweichungen der von ROSEBROCK zu erbringenden Lieferung oder Leistung können dann nicht beanstandet werden, wenn diese Abweichungen als branchen- oder handelsüblich qualifiziert werden können.
    7. Bei Reproduktionen in allen Herstellungsverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Das gleiche gilt für den Vergleich zwischen sonstigen Vorlagen (z.B. Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt.

    § 13 Gewährleistung

    1. Soweit ein Mangel der Liefer- oder Leistungsgegenstände von ROSEBROCK vorliegt, ist ROSEBROCK nach eigener Wahl zur Mangelbeseitigung, Ersatzlieferung oder Gutschrift berechtigt.
    2. Die Nachbesserung kann nach Abstimmung mit ROSEBROCK auch durch den Auftraggeber erfolgen.
    3. Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nachträglich an einen anderen Ort als den der Niederlassung des Auftraggebers verbracht wurde.
    4. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 kg auf 15 %.
    5. Die Gewährleistung für Mängel, die den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ist ausgeschlossen.

    § 14 Rechtsmängel

    1. Aufträge nach ROSEBROCK übergebenen Zeichnungen, Skizzen oder sonstigen Angaben werden auf Gefahr des Auftraggebers ausgeführt. Wenn ROSEBROCK infolge der Ausführung solcher Bestellungen in fremde Schutzrechte eingreift, stellt der Auftraggeber ROSEBROCK von Ansprüchen dieser Rechtsinhaber frei. Weitergehende Schäden trägt der Auftraggeber.
    2. Die Haftung von ROSEBROCK für etwaige Schutzrechtsverletzungen, die im Zusammenhang mit der Verbindung oder dem Gebrauch der Liefer- oder Leistungsgegenstände mit anderen Produkten stehen, ist ausgeschlossen, es sei denn, dass ROSEBROCK die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Für Schadensersatzansprüche gilt § 15.
    3. Im Fall von Rechtsmängeln ist ROSEBROCK nach ihrer Wahl berechtigt, die erforderlichen Lizenzen bezüglich der verletzten Schutzrechte zu beschaffen, oder die Mängel des Liefer- oder Leistungsgegenstandes durch Zurverfügungstellung eines in einem für den Auftraggeber zumutbaren Umfang geänderten Liefer- oder Leistungsgegenstandes zu beseitigen.
    4. Der tatsächliche Einsatz- oder Verwendungsort der Leistungen von ROSEBROCK ist ROSEBROCK grundsätzlich nicht bekannt. Der Auftraggeber ist daher verpflichtet, selbst zu überprüfen, ob etwaige Schutzrechtsverletzungen oder sonstige Rechtsverletzungen am Liefer- oder Verwendungsort durch die Lieferung oder Anwendung der Leistungen von ROSEBROCK bestehen und ob die Leistungen von ROSEBROCK am Verwendungsort im Übrigen eingesetzt werden können. Die Haftung von ROSEBROCK für die Verletzung von fremden Schutzrechten erstreckt sich im Übrigen nur auf solche Schutzrechte, welche in Deutschland registriert und veröffentlicht sind, es sei denn, dass ROSEBROCK eine darüberhinausgehende Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat. Für Schadensersatzansprüche gilt § 15.
    5. Eine Übertragung oder Einräumung von Schutz- und Urheberrechten, insbesondere von bestehenden gewerblichen Schutzrechten von ROSEBROCK auf den Auftraggeber, ist nicht Gegenstand der von ROSEBROCK zu erbringenden Lieferung oder Leistung. Art und Umfang der einzuräumenden Nutzungs- oder Schutzrechte bleiben einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung vorbehalten.
    6. Die von ROSEBROCK zur Auftragsausführung eingesetzten Betriebsgegenstände wie Daten, Filme, Lithographien, Werkzeuge und Druckträger bleiben auch bei gesonderter Verrechnung Eigentum der ROSEBROCK und werden nicht ausgeliefert; etwaige Urheberrechte stehen der ROSEBROCK zu.
    7. Sämtliche von ROSEBROCK entworfenen Ideen und Unterlagen, insbesondere Muster, Dummies, Skizzen, Entwürfe, technische Informationen, Lithos, Probedrucke usw., unterstehen dem Schutz des geistigen Eigentums der ROSEBROCK und dürfen ohne Zustimmung der ROSEBROCK in keiner Form genutzt oder verwertet werden, sofern diese Erzeugnisse nicht ausschließlich nach den Angaben und Vorschriften des Auftraggebers gefertigt wurden.
    8. Sofern ROSEBROCK im Auftrag des Auftraggebers nach von diesem übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen technischen Unterlagen oder nach vom Auftraggeber vorgegebenen Verfahrenswünschen fertigt, übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung dafür, dass damit Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen Dritte der ROSEBROCK unter Berufung auf bestehende Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Erzeugnisse, so ist ROSEBROCK, ohne zur Überprüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein, berechtigt, im betreffenden Umfang jede weitere Tätigkeit einzustellen und Schadensersatz vom Auftraggeber zu verlangen.
    9. Mit Übergabe derartiger Zeichnungen, Unterlagen und dergleichen sowie mit den gewünschten Verfahrenserfolgen und den vorgegebenen Rezepturen und zugrunde gelegten Materialeinsätzen etc. wird ROSEBROCK durch den Auftraggeber von allen in diesem Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter freigestellt.

    § 15 Haftung

    1. Sofern ROSEBROCK, ihre gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Pflicht verletzen, insbesondere aus dem Vertragsverhältnis oder vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unerlaubte Handlung begehen, haftet ROSEBROCK für den daraus entstehenden Schaden des Auftraggebers den gesetzlichen Vorschriften.
    2. Sofern ROSEBROCK, ihre gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder Erfüllungsgehilfen eine Pflicht lediglich einfach fahrlässig verletzen, sind Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen ROSEBROCK, gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Vertragsverhältnis oder aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei einer einfach fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht in diesem Sinne ist eine solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf..
    3. Vorstehender Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbeschränkung gelten nicht im Falle der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nicht im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels, auch nicht, soweit eine Beschaffenheitsgarantie nicht erfüllt ist und auch nicht, soweit eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vorliegt.
    4. Die gesetzlichen Beweislastregeln bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.
    5. Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen ROSEBROCK bestehen nur insoweit, als dieser mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängel- und Schadenersatzansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat.
    8. Eine Haftung von ROSEBROCK ist ausgeschlossen, soweit der Auftraggeber seinerseits die Haftung gegenüber seinem Abnehmer wirksam beschränkt hat.

    § 16 Verjährung

    1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der Produkte, Dienst- und Werkleistungen von ROSEBROCK sowie die daraus entstehenden Schäden beträgt 1 Jahr. Der Beginn der Verjährungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. In den Fällen der §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 438 Abs. 3, 479, 634 a Abs. 1 Nr. 2, 634 a Abs. 3 BGB gilt die dort vorgesehene Verjährungsfrist. Haftet ROSEBROCK nach § 15 auf Schadensersatz, richtet sich die Gewährleistungsfrist bezüglich des Schadensersatzanspruches nach den gesetzlichen Vorschriften.
    2. Nacherfüllungsmaßnahmen hemmen weder die für die ursprüngliche Leistungserbringung geltende Verjährungsfrist, noch lassen sie die Verjährung neu beginnen. § 212 BGB bleibt unberührt.

    § 17 Eigentumserwerb

    1. ROSEBROCK behält sich das Eigentum an allen Vertragsgegenständen bis zum vollständigen Ausgleich aller ROSEBROCK aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zustehenden Forderungen vor.
    ROSEBROCK behält sich an den überlassenen Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen (technischen) Unterlagen alle Eigentums- und Urheberrechte vor.
    2. Wird Eigentum von ROSEBROCK mit fremdem Eigentum verarbeitet, verbunden oder vermischt, erwirbt ROSEBROCK Eigentum an der neuen Sache nach Maßgabe des § 947 BGB.
    3. Erfolgen Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die fremde Leistung als Hauptsache anzusehen ist, so erwirbt ROSEBROCK Eigentum im Verhältnis des Wertes der ROSEBROCK-Leistung zu der fremden Leistung zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung.
    4. Sofern ROSEBROCK durch ihre Leistung Eigentum an einer Sache erwirbt, behält sich ROSEBROCK das Eigentum an dieser Sache bis zur Begleichung aller bestehenden Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor.
    5. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu verwahren und, sofern erforderlich, rechtzeitig Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten auf seine Kosten durchzuführen. Der Auftraggeber hat die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Abhandenkommen und Beschädigung zu versichern. Im Schadenfalle entstehende Sicherungsansprüche sind an ROSEBROCK abzutreten.
    6. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Sache, welche im (Mit-) Eigentum von ROSEBROCK steht, im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung mit ROSEBROCK nachkommt. Für diesen Fall gilt die aus der Veräußerung entstehende Forderung in dem Verhältnis als an ROSEBROCK abgetreten, in dem der Wert der durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten ROSEBROCK-Leistung zum Gesamtwert der veräußerten Ware steht. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung dieser Forderung auch nach der Abtretung berechtigt. Die Befugnis von ROSEBROCK, diese Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt.
    7. Das Recht des Auftraggebers zur Verfügung über die unter ROSEBROCK-Eigentumsvorbehalt stehenden Waren sowie zur Einziehung der an ROSEBROCK abgetretenen Forderungen erlischt, sobald er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommt und bzw. oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird. In diesen vorgenannten Fällen sowie bei sonstigem vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers ist ROSEBROCK berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware ohne Mahnung zurückzunehmen.
    8. Der Auftraggeber informiert ROSEBROCK unverzüglich, wenn Gefahren für dessen Vorbehaltseigentum, insbesondere bei Insolvenz, Zahlungsunfähigkeit und Vollstreckungsmaßnahmen, bestehen. Auf Verlangen von ROSEBROCK hat der Auftraggeber alle erforderlichen Auskünfte über den Bestand der im (Mit-) Eigentum von ROSEBROCK stehenden Waren und über die an ROSEBROCK abgetretenen Forderungen zu geben sowie seine Abnehmer von der Abtretung in Kenntnis zu setzen. Der Auftraggeber unterstützt ROSEBROCK bei allen Maßnahmen, die nötig sind um das (Mit-) Eigentum von ROSEBROCK zu schützen und trägt die daraus resultierenden Kosten.
    9. Wegen aller Forderungen aus dem Vertrag steht ROSEBROCK ein Pfandrecht an den aufgrund des Vertrages in den Besitz von ROSEBROCK gelangten Sachen des Auftraggebers zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früheren Lieferungen oder Leistungen geltend gemacht werden, soweit diese mit dem Liefer- oder Leistungsgegenstand in Zusammenhang stehen.
    Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht, soweit dieses unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Die §§ 1204 ff. BGB und § 50 Abs. 1 der Insolvenzordnung finden entsprechend Anwendung.
    10. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von ROSEBROCK um mehr als 10 %, so wird ROSEBROCK auf Verlangen des Auftraggebers insoweit Sicherheiten nach eigener Wahl freigeben.

    § 18 Materialbearbeitung

    Überlässt der Auftraggeber der ROSEBROCK Materialien zur Bearbeitung gelten ergänzend folgende Bestimmungen:
    1. Vom Auftraggeber beschafftes Material gleich welcher Art ist der ROSEBROCK frei Haus zu liefern.
    2. Die zu bearbeitenden Waren werden von der ROSEBROCK bei Anlieferung nur auf äußerlich erkennbare Mängel und Schäden untersucht. Zu weitergehenden Kontrollen ist die ROSEBROCK nicht verpflichtet. Festgestellte Mängel oder Schäden werden dem Auftraggeber innerhalb von 10 Werktagen ab Mangelentdeckung angezeigt.
    3. Die der ROSEBROCK überlassene Ware muss aus einem gut zu bearbeitenden Material von geeigneter Beschaffenheit bestehen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird die ROSEBROCK den Auftraggeber auf den notwendig werdenden Mehraufwand und auf die daraus folgende Preiserhöhung hinweisen.
    Ist der Auftraggeber mit der Preisänderung nicht einverstanden, hat er das Recht vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt hat unverzüglich nach Mitteilung der ROSEBROCK über die geänderten Voraussetzungen zu erfolgen. Erklärt der Auftraggeber den Rücktritt, so hat er den bereits geleisteten Aufwand angemessen zu vergüten.
    4. Erweist sich die ROSEBROCK überlassene Ware infolge von Materialfehlern als unbrauchbar, so sind der ROSEBROCK die aufgewendeten Bearbeitungskosten zu ersetzen.
    5. Bei der Zurverfügungstellung des Materials durch den Auftraggeber verbleiben das Verpackungsmaterial und die Abfälle durch unvermeidlichen Abgang bei Druckformeinrichtungen und Fortdruck, bei Verarbeitung durch Beschnitt, Ausstanzen und dergleichen bei der ROSEBROCK.
    6. Stellt der Auftraggeber Druckfilme zur Verfügung, dann nur in Verbindung mit korrigierten Andrucken.
    7. Bei durch den Auftraggeber gestellten digitalen Vorlagen/Daten müssen diese entsprechend den Vorgaben von ROSEBROCK erstellt und formatiert sein. Ist das nicht der Fall, ist der Auftraggeber diesbezüglich mit einer Mängelrüge ausgeschlossen.
    Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils den neusten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen.
    Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber.
    ROSEBROCK ist berechtigt eine Kopie anzufertigen.
    8. Für Schäden durch ungenaue Beschriftung und Kennzeichnung der vom Auftraggeber angelieferten Ware haftet die ROSEBROCK nicht.
    9. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche Schäden einschließlich entgangenen Gewinns, die der ROSEBROCK durch die Überlassung von nicht bearbeitungsfähigem Material entstehen, zu ersetzen.
    10. Für im branchenüblichen Umfang anfallenden Ausschuss wird von der ROSEBROCK kein Ersatz geleistet.

    § 19 Werkzeuge

    1. Bei auftraggebereigenen Werkzeugen oder bei vom Auftraggeber leihweise zur Verfügung gestellten Werkzeugen beschränkt sich die Haftung der ROSEBROCK bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für Wartung und Versicherung trägt der Auftraggeber. Die nach diesem § 19 begründeten Verpflichtungen von ROSEBROCK erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung an den Auftraggeber zur Abholung dieser die Werkzeuge nicht innerhalb von 14 Tagen nach Aufforderung abgeholt hat.
    2. Solange der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfang nachkommt, steht ROSEBROCK ein Zurückbehaltungsrecht an den Werkzeugen zu.

    § 20 Korrekturabzüge und Andrucke

    1. Korrekturabzüge und Andrucke sind vom Auftraggeber auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und an ROSEBROCK mit Druckreiferklärung zurückzugeben. Fernmündlich aufgegebene Änderungen sollen schriftlich bestätigt werden.
    2. Für Fehler, die der Auftraggeber im Rahmen der Kontrolle der Korrekturabzüge und der Andrucke übersieht, ist er mit einer späteren Mängelrüge ausgeschlossen, es sei denn die Fehler waren nicht erkennbar.
    3. Für Fehler in den zur Verfügung gestellten Kopiervorlagen ist der Auftraggeber verantwortlich.

    § 21 Geheimhaltung

    1. Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle schutzwürdigen Aspekte der Geschäftsbeziehung vertraulich zu behandeln. Er wird insbesondere alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis behandeln. Nicht unter die Geheimhaltungspflicht fallen Informationen oder Aspekte der Geschäftsbeziehung, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe bereits öffentlich bekannt waren sowie solche Informationen oder Aspekte der Geschäftsbeziehung, die einer Vertragspartei bereits nachweislich vor der Bekanntgabe durch die andere Vertragspartei bekannt waren.
    Der Auftraggeber sorgt dafür, dass auch seine Mitarbeiter die berechtigten Geheimhaltungsinteressen von ROSEBROCK wahren.
    2. Eine Vervielfältigung der dem Auftraggeber überlassenen Unterlagen ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.
    3. Sämtliche Unterlagen dürfen ohne schriftliche Zustimmung von ROSEBROCK weder ganz noch teilweise Dritten zugänglich gemacht oder außerhalb des Zwecks verwendet werden, zu dem sie dem Auftraggeber überlassen wurden.
    4. Verfahren, die die ROSEBROCK dem Auftraggeber, in welcher Form auch immer, übergeben oder bekannt gemacht hat, dürfen nur für den im Vertrag vorgesehenen bzw. spezifizierten Verwendungszweck angewendet werden; eine Preisgabe an Dritte ist ohne ausdrückliche Zustimmung der ROSEBROCK unzulässig.
    5. Eine auch teilweise Offenlegung der Geschäftsbeziehung mit ROSEBROCK gegenüber Dritten darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch ROSEBROCK erfolgen; der Auftraggeber soll die Dritten im Rahmen einer gleichartigen Vereinbarung ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichten. Der Auftraggeber darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit der Geschäftsbeziehung mit ROSEBROCK werben.
    6. Der Auftraggeber ist auch nach dem Ende der geschäftlichen Beziehungen zur Geheimhaltung verpflichtet.
    7. Der Auftraggeber verpflichtet sich, mit Hilfe der von ROSEBROCK erhaltenen und geheimhaltungsbedürftigen Informationen nicht direkt oder indirekt mit Kunden von ROSEBROCK Geschäfte abzuwickeln oder diese zu bewerben.

    § 22 Geltendes Recht

    1. Ausschließlicher örtlicher Gerichtsstand ist der Geschäftssitz von ROSEBROCK. ROSEBROCK ist berechtigt, den Auftraggeber vor jedem anderen nach dem Gesetz zuständigen Gericht zu verklagen.
    2. Für die Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar. Die Anwendbarkeit des CISG – „Wiener Kaufrecht“ und das internationale Privatrecht sind ausgeschlossen.
    3. Sollten einzelne Teile dieser ALB unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Vertragspartner bemühen sich, die unwirksame Klausel durch eine andere Klausel zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck und rechtlichen Sinn der ursprünglichen Formulierung am nächsten kommt.
    4. Die Vertragssprache ist deutsch.

    § 23 Kontaktdaten

    Druckerei Rosebrock GmbH
    Geschäftsführer Lars Rosebrock, Bernd Rosebrock, Sven Rosebrock
    Gutenbergstraße 2
    27367 Sottrum

    Telefon: 04264 / 8311 11

    E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
    www.rosebrock-druck.de

    Registergericht: Amtsgericht Walsrode,
    Handelsregister Nr.: HRB 70898
    Ust.ID Nr.: DE177021964

  • Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)

    Allgemeine Einkaufsbedingungen (AEB)

    der Druckerei Rosebrock GmbH
    Stand Januar 2021

    § 1 Geltungsbereich

    1. Für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen der Druckerei Rosebrock GmbH, im Folgenden ROSEBROCK genannt, und dem Verkäufer, Lieferanten, Auftragnehmer oder Dienst- und Werkleister, nachfolgend Lieferant genannt, gelten ergänzend zu den sonstigen Vertragsvereinbarungen ausschließlich diese AEB. Abweichende Bedingungen erkennt ROSEBROCK nicht an, es sei denn, ROSEBROCK stimmt ihrer Geltung ausdrücklich zu. Diese AEB gelten auch dann, wenn ROSEBROCK in Kenntnis abweichender Bedingungen die Lieferung oder Leistung annimmt.

    2. Ein Vertragsschluss scheitert nicht an einander widersprechenden AGB. Soweit sich kollidierende AGB entsprechen, gilt das übereinstimmend Geregelte. Darüber hinaus gelten die Bestimmungen dieser AEB als vereinbart, denen nicht kollidierende Bestimmungen der AGB des Lieferanten gegenüberstehen.

    Andererseits werden solche Bestimmungen der AGB des Lieferanten nicht Vertragsbestandteil, die nicht mit dem Regelungsgehalt dieser AEB übereinstimmen.

    In allen anderen Fällen gilt das dispositive Recht.

    3. Diese AEB gelten auch für alle zukünftigen Verträge ohne erneute Einbeziehung. Sie gelten bis zur Stellung neuer AEB durch ROSEBROCK.

    4. Diese Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB.

    5 Nebenabreden und nachträgliche Vertragsänderungen durch nicht vertretungsberechtigte Personen bedürfen der Schriftform.

    § 2 Angebotsverkehr

    1. Angebote und Bemusterungen sind für ROSEBROCK unentgeltlich. Im Angebot ist auf Abweichungen der Anfrage von ROSEBROCK deutlich hinzuweisen. Der Lieferant ist mindestens einen Monat an sein Angebot gebunden.

    2. Unterlagen von ROSEBROCK sind unverzüglich und kostenlos für ROSEBROCK zurück zu senden, wenn sie für die Vertragsdurchführung nicht mehr benötigt werden.

    3. Aufträge sind innerhalb von 14 Tagen ab Bestelldatum durch den Lieferanten schriftlich unter Angabe der von ROSEBROCK mitgeteilten Bestellnummer anzunehmen. Der Lieferant soll den Auftrag schriftlich bestätigen. Bis zum Eingang der Annahmeerklärung ist ROSEBROCK berechtigt, den Auftrag zu widerrufen.

    4. Bestätigte Preise gelten als Festpreise.

    5. Lieferabrufe werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen einer Woche nach Zugang widerspricht.

    6. Rahmenaufträge berechtigen nur zur Beschaffung von Vormaterial im notwendigen Umfang.

    7. Die Anfertigung von Teilen für Abrufaufträge ist erst nach Eingang des Abrufes zulässig.

    § 3 Änderungen

    1. ROSEBROCK kann vor Auftragsausführung Vertragsänderungen verlangen. Die Änderungen sind einvernehmlich zu regeln. Bedenken gegen die von ROSEBROCK verlangten Änderungen sind ROSEBROCK unverzüglich mitzuteilen.

    2. Kann keine Einigung erzielt werden, sind wir zum Rücktritt berechtigt; der Lieferant erhält in diesem Fall einen angemessenen Aufwendungsersatz.

    3. Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ROSEBROCK nicht berechtigt, Auftragsänderungen vorzunehmen.

    § 4 Preise, Rechnungen, Zahlung

    1. Die Lieferung erfolgt nach Maßgabe der Klausel DDP (Delivered Duty Paid) der INCOTERMS 2020.

    2. Ein im Auftrag ausgewiesener Preis gilt als Höchstpreis. Er kann unterschritten, nicht aber überschritten werden. Einseitige Preiserhöhungen sind unzulässig.

    Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen. Kosten der Verpackung und Versicherung sind im Preis inbegriffen.

    3. Der Lieferant soll ROSEBROCK keine höheren Preise berechnen und keine schlechteren Bedingungen einräumen, als anderen vergleichbaren Abnehmern.

    4. Rechnungen sind für jede Bestellung gesondert in zweifacher Ausfertigung unter Kennzeichnung von Original und Kopie unverzüglich bei Lieferung zu stellen. Sie haben die Bestellzeichen, Bestellnummer und Sachnummer zu enthalten. Soweit bekannt, soll die bestellende Person oder Abteilung und die vorgesehene Applikation angegeben werden.

    Nicht ordnungsgemäß eingereichte Rechnungen gelten erst vom Zeitpunkt der Richtigstellung als bei ROSEBROCK eingegangen.

    5. Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden Zahlungen von ROSEBROCK in Euro frei inländische Bankverbindung des Lieferanten geleistet.

    6. Die Zahlung erfolgt, wenn die Rechnung fällig ist, die Ware vollständig und mangelfrei eingegangen ist oder die Leistung mangelfrei erbracht ist. Bei zulässigen Teillieferungen gilt dies entsprechend.

    Der Fristlauf für die Zahlung beginnt mit dem Tag der mangelfreien Ablieferung, der mangelfreien Leistungserbringung, dem Tag der Abnahme oder dem Tag der Fälligkeit der Rechnung, wobei der spätere Zeitpunkt maßgeblich ist.

    Die Zahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Rechnungsprüfung sowie der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung.

    7. Verzögerungen durch fehlerhafte Rechnungen beeinträchtigen vereinbarte Skontofristen nicht. Bei Skontovereinbarung erfolgt die Bezahlung gemäß Vereinbarung, mindestens aber innerhalb von 14 Tagen abzüglich 3% oder innerhalb von 30 Tagen netto ab Rechnungsdatum.

    8. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit kommt ROSEBROCK nicht in Zahlungsverzug. Ersatzpflicht von ROSEBROCK für Verzugsschäden beschränkt sich auf die typischerweise eintretenden Schäden.

    9. Sofern Vorauszahlungen vereinbart werden, ist vom Lieferanten Zug um Zug gegen Leistung und in Höhe der Vorauszahlung eine unbefristete Erfüllungsbürgschaft einer deutschen Bank oder Versicherung zu erbringen. Bei Lieferverzug werden vom Vorauszahlungsbetrag Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB von der Rechnung gekürzt. Dem Lieferanten bleibt es unbenommen, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen.

    Die Geltendmachung von Verzugsschäden durch ROSEBROCK wird im Übrigen von dieser Regelung nicht berührt.

    10. Verschlechtert sich die Solvenz des Lieferanten in einem Umfang, der die Erfüllung des Vertrages gefährdet oder stellt der Lieferant seine Lieferungen ein oder wird über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet, ist ROSEBROCK zum Rücktritt berechtigt. Das Rücktrittsrecht kann auch nur teilweise ausgeübt werden.

    11. Der Lieferant ist ohne die Zustimmung von ROSEBROCK nicht berechtigt, Forderungen gegen ROSEBROCK an Dritte abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Bei Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts gilt die Zustimmung als erteilt. Tritt der Lieferant dennoch Forderungen gegen ROSEBROCK ohne Zustimmung von ROSEBROCK an einen Dritten ab, kann ROSEBROCK mit befreiender Wirkung sowohl an den Lieferanten als auch an den Dritten leisten.

    12. Leistungsverweigerungs-, Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen ROSEBROCK im gesetzlichen Umfang zu.

    Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Lieferanten nur zu, soweit der Gegenanspruch, auf den das Leistungsverweigerungs-, Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht gestützt wird, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

    § 5 Untersuchungs- und Rügeobliegenheit

    1. Lieferungen sind von ROSEBROCK auf offenkundige Mängel zu untersuchen. Eine Mängelrüge ist rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 10 Werktagen ab Mangelentdeckung erfolgt. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand einer verspäteten Mängelrüge. Bei Durchgangsgeschäften ist auf die Rüge des Abnehmers abzustellen.

    2. Im Falle einer berechtigten Beanstandung behält sich ROSEBROCK vor, dem Lieferanten die Untersuchungs- und Rügekosten zu belasten. Der Lieferant trägt Kosten und Gefahr der Rücksendung mangelhafter Liefergegenstände.

    § 6 Lieferverkehr, Verzug, Vertragsstrafe

    1. Die im Auftrag oder Abrufen genannten Termine und Fristen sind verbindlich. Vor Ablauf des Liefertermins ist ROSEBROCK nicht zur Abnahme verpflichtet.

    Bei Lieferungen ist für die Einhaltung von Fristen und Terminen der Eingang der Lieferung im vereinbarten Werk von ROSEBROCK oder der von ROSEBROCK genannten Empfangs- oder Verwendungsstelle maßgebend.

    Für alle Empfangs- oder Verwendungsstellen gelten folgende Warenannahmezeiten:

    Montag bis Freitag:                   von 7:00 Uhr – 12:00 Uhr

    Montag bis Donnerstag            von 12:45 Uhr – 16:00 Uhr

    Bei Dienstleistungen ist die rechtzeitige und vollständige Erbringung der Leistung entscheidend.

    Bei Werkleistungen ist der Zeitpunkt der Abnahme maßgebend.

    2. Teillieferungen und Teilleistungen sind nur mit schriftlicher Zustimmung von ROSEBROCK zulässig.

    Bei vereinbarten Teillieferungen ist die verbleibende Restmenge aufzuführen.

    3. Der Lieferant hat ROSEBROCK Schwierigkeiten, die ihn an der termingemäßen Lieferung in der vorgeschriebenen Menge oder Qualität hindern, unverzüglich mitzuteilen und eine Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Auftrags einzuholen. Er haftet für nicht oder verspätet erfolgte Mitteilungen.

    4. Bei früherer Anlieferung als vereinbart behält sich ROSEBROCK eine Rücksendung auf Kosten des Lieferanten oder eine Zwischenlagerung bei Dritten auf Kosten des Lieferanten vor. Erfolgen bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung oder Einlagerung bei Dritten, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei ROSEBROCK auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. ROSEBROCK behält sich im Falle vorzeitiger Lieferung vor, die Zahlung erst am vereinbarten Fälligkeitstag vorzunehmen. Bei früherer Anlieferung erfolgt die Berechnung der Skontofrist ab dem Tag des vereinbarten Liefertermins oder dem Tag des Zugangs der Rechnung bei ROSEBROCK, je nachdem, was zuletzt eintritt.

    5. Bei Lieferverzug stehen ROSEBROCK die gesetzlichen Ansprüche zu. Ein Haftungsausschluss oder eine Haftungsbegrenzung des Lieferanten ist ausgeschlossen.

    6. Bei Rücktritt kann ROSEBROCK Teillieferungen gegen Gutschrift behalten.

    Bei wiederholter oder dauerhafter Terminüberschreitung des Lieferanten ist ROSEBROCK zum Rücktritt oder zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Bei unverschuldeter Terminüberschreitung ist ROSEBROCK zum Rücktritt berechtigt, wenn die Terminüberschreitung erheblich ist und die Dringlichkeit der Belieferung wegen eigener Terminbindung dies erfordert.

    7. Ist der Lieferant in Verzug, so ist er verpflichtet, einem Ersuchen von ROSEBROCK auf Eilversand (Express oder Eilgut, Eilbote, Schnellpaket, Luftfracht usw.) auf seine Kosten nachzukommen.

    8. Einer Mahnung oder einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Liefertermin als „fix“ vereinbart ist oder wenn der Lieferant erklärt, auch innerhalb der Frist nicht liefern zu können.

    9. Kommt der Lieferant in Verzug, so ist ROSEBROCK nach Mahnung berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 10% des Netto-Lieferwertes oder der Leistung pro vollendeter Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als insgesamt 50% des Netto-Lieferwertes oder der Leistung und vom Vertrag zurück zu treten. Die Geltendmachung eines höheren Schadens behält sich ROSEBROCK vor. Dem Lieferanten ist es unbenommen, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen. Die geleistete Vertragsstrafe wird auf einen Schadenersatzanspruch angerechnet. Das Recht, die Zahlung einer vereinbarten Vertragsstrafe zu verlangen, wird nicht dadurch verwirkt, dass die Vertragsstrafe bei Abnahme der verspäteten Lieferung nicht ausdrücklich vorbehalten wurde, sofern sie bis zur Schlusszahlung geltend gemacht wird.

    10. Bei Lieferverzug des Lieferanten ist ROSEBROCK zum Deckungskauf berechtigt, soweit er nach den Umständen sachdienlich ist, um drohende Folgeschäden des Verzugs abzuwenden. Die ROSEBROCK hierdurch entstehenden Mehrkosten hat der Lieferant zu tragen.

    11. Auf das Ausbleiben notwendiger, von ROSEBROCK zu liefernden Unterlagen kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er die Unterlagen schriftlich angemahnt und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat.

    12. Im Falle verzögerter Abnahme haftet ROSEBROCK für Schadenersatzansprüche nur im Falle unseres Verschuldens.

    13. Jeder Sendung ist ein zweifacher Lieferschein beizufügen, in dem alle im Auftrag enthaltenen Kennzeichnungen, insbesondere Name des Bestellers, Bestell-Nr., Teile-Nr., Chargen-Nr., Pos.-Nr., angegeben sind.

    Teil- und Restlieferungen sind besonders zu kennzeichnen.

    Der Lieferschein soll außen an der Lieferung angebracht werden und zwar entweder unter einem Aufkleber oder unter Packpapier mit dem Hinweis: „hier Lieferschein“.

    Bei Importlieferungen sind der Sendung - je nach Versandart und Lieferland - alle erforderlichen Warenbegleitpapiere, insbesondere Warenverkehrsbescheinigungen, Expressgutscheine, Zollversandscheine, Ursprungszeugnisse und Rechnungen beizufügen.

    14. Jede Lieferung soll ROSEBROCK vorab angekündigt werden. Die Ankündigung soll Informationen enthalten über die Bestellnummer, Stückzahl, Abmessung, Gewicht, besondere Vorschriften für den Umgang mit der Ware, Entladung, Transport und Lagerung.

    Verzögerungen, Mehrkosten sowie Schäden, die durch Nichtbeachtung der Versandvorschriften entstehen, gehen zu Lasten des Lieferanten.

    ROSEBROCK behält sich vor, Verpackungsgut an den Lieferanten zurückzusenden.

    15. Die Gefahr geht erst mit der Ablieferung nach Abladung durch den Lieferanten oder das Transportunternehmen an die von ROSEBROCK angegebene Versandadresse oder mit Abnahme über. Dies gilt auch dann, wenn Personal von ROSEBROCK beim Entladen behilflich ist.

    § 7 Höhere Gewalt

    In den Fällen höherer Gewalt ist ROSEBROCK von der Verpflichtung zur Abnahme der Ware oder Werkleistung sowie von der Verpflichtung zur Annahme der Leistung befreit. Dies gilt auch für sonstige Mitwirkungshandlungen bei der Vertragserfüllung. Kann die Abnahme durch ROSEBROCK wegen höherer Gewalt sowie wegen sonstiger, unvorhergesehener oder außerhalb unseres Einflusses liegender Hindernisse, die sich auf die Abnahme der Ware auswirken, nicht rechtzeitig erfolgen, verlängert sich die Abnahmefrist angemessen und es entsteht kein Annahmeverzug.

    ROSEBROCK ist von der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Lieferung oder Leistung ganz oder teilweise befreit, wenn die Lieferung oder Leistung wegen der durch höhere Gewalt verursachten Verzögerung bei ROSEBROCK – unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Gesichtspunkte – nicht mehr verwertbar ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich unser Bedarf um mehr als 30% verringert.

    § 8 Produktsicherheit

    1. Der Lieferant sichert die Mangelfreiheit seiner Produkte, Dienst- und Werkleistungen zu.

    2. Der Lieferant soll sich über den Verwendungszweck seiner Produkte, Dienst- und Werkleistungen informieren.

    3. Der Lieferant soll seine Liefergegenstände so kennzeichnen, dass sie als dessen Produkte erkennbar sind.

    4. Der Lieferant fügt seinen Lieferungen eine Prüfbescheinigungen und Sicherheitsdatenblätter bei.

    5. Die Dienst- und Werkleistungen des Lieferanten sollen den Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie den allgemeinen anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen.

    9. Mangel- und Schadenersatzansprüche

    1. Reklamationen bedeuten Mehraufwand. Aus diesem Grunde behält sich ROSEBROCK vor, pro berechtigter Reklamation eine Schadenpauschale von 100,00 € zu berechnen.

    Dem Lieferanten bleibt der Nachweis eines geringeren Aufwands und ROSEBROCK der Nachweis eines höheren Aufwands vorbehalten.

    2. ROSEBROCK ist berechtigt, nach seiner Wahl vom Lieferanten Nacherfüllung zu verlangen, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern und Schadenersatz oder Ersatz der vergeblichen Aufwendungen gemäß den gesetzlichen Vorschriften zu verlangen.

    Im Rahmen der Nacherfüllung ist ROSEBROCK berechtigt, nach seiner Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen.

    Der Lieferant ist verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung, Ersatzlieferung oder Schadenbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, zu tragen.

    3. Führt der Lieferant die Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht innerhalb einer von ROSEBROCK gesetzten angemessenen Frist durch oder ist die Mangelbeseitigung unmöglich oder schlägt sie fehl, ist ROSEBROCK berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen.

    Ist es wegen besonderer Dringlichkeit nicht mehr möglich, den Lieferanten von dem Mangel und dem drohenden Schaden zu unterrichten und ihm eine, wenn auch kurze, Frist zur eigenen Abhilfe zu setzen, ist ROSEBROCK berechtigt, den Mangel auf Kosten des Lieferanten selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen.

    4. Wird die gleiche Ware wiederholt fehlerhaft geliefert, ist ROSEBROCK nach schriftlicher Abmahnung bei erneut fehlerhafter Lieferung auch für den nicht erfüllten Lieferumfang zum Rücktritt berechtigt.

    5. Mangelersatz- oder Schadenersatzansprüche verjähren beim Kaufvertrag mit Ablauf von 36 Monaten nach Auslieferung der unter Verwendung der Liefererzeugnisse hergestellten ROSEBROCK-Produkte, spätestens jedoch mit Ablauf von 60 Monaten seit der Lieferung an ROSEBROCK sowie bei Dienst- und Werkleistungen mit Ablauf von 60 Monaten nach Abnahme der Dienst- oder Werkleistung.

    Dies gilt nur, soweit gesetzlich keine längere oder später beginnende Verjährungsfrist vorgesehen ist.

    Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Lieferanten, so beträgt die Gewährleistungszeit maximal 60 Monate nach Bereitstellung des Liefergegenstandes zur Abnahme.

    Für Lieferteile, die während Nacherfüllung oder Schadensbeseitigung nicht in Betrieb bleiben oder sonst ihrem Verwendungszweck entsprechend eingesetzt werden können, verlängert sich die laufende Gewährleistungsfrist um die Zeit der Betriebs- oder Nutzungsunterbrechung.

    Die vorbenannten Verjährungsfristen gelten auch für den Fall, dass der Lieferant eine Garantie für seine Produkte, Arbeiten oder Leistungen übernommen hat.

    6. Ansprüche gegen den Lieferanten wegen Rechtsmängeln der Produkte, Dienst- oder Werkleistungen verjähren in 5 Jahren ab Ablieferung an ROSEBROCK oder Abnahme durch ROSEBROCK.

    Dies gilt nur, soweit gesetzlich keine längere oder später beginnende Verjährungsfrist vorgesehen ist.

    7. Handelt der Lieferant erkennbar nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits, sondern in dem Bewusstsein, zur Mangelbeseitigung verpflichtet zu sein, wobei insbesondere Umfang, Dauer und Kosten der Mangelbeseitigung zu berücksichtigen sind, beginnt für innerhalb der Verjährungsfristen nachgelieferte Teile die Verjährungsfrist in dem Zeitpunkt neu zu laufen, in dem der Lieferant die Leistungen zur Nacherfüllung erbracht hat oder mit Abnahme.

    8. Von Schadenersatzansprüchen Dritter, die Folge von Sachmängeln der Liefersache oder der erbrachten Dienst- oder Werkleistung sind, stellt der Lieferant ROSEBROCK frei, sofern er den Schaden zu vertreten hat.

    Wird ROSEBROCK aufgrund verschuldensunabhängiger Haftung nach Dritten gegenüber nicht abdingbarem Recht in Anspruch genommen, tritt der Lieferant gegenüber ROSEBROCK insoweit ein, wie er auch unmittelbar haften würde. Für den Schadensausgleich zwischen ROSEBROCK und dem Lieferanten finden die Grundsätze des § 254 BGB entsprechend Anwendung.

    9. Von Ansprüchen Dritter wegen Rechtsmängeln stellt der Lieferant ROSEBROCK frei, soweit er den Mangel zu vertreten hat.

    10. Der Lieferant ist verpflichtet, Aufwendungen für und Schäden durch eine zur Vermeidung von Personen- oder Sachschäden durchgeführte Rückruf- oder Rücknahmeaktion zu erstatten, die Folge der Mangelhaftigkeit der Liefersache oder der erbrachten Dienst- oder Werkleistung sind.

    § 10 Versicherungsschutz

    1. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Betriebs- und Produkt-Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von jeweils mindestens 2,5 Mio. € für Personenschäden einerseits sowie für Sach- und Produktvermögensschäden andererseits sowie eine Allgemeine Rückrufkostenversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 1 Mio. € abzuschließen und zu unterhalten.

    2. Der Umfang der Produkt-Haftpflichtversicherung muss sich erstrecken auf die Deckungsformen der sog. erweiterten Produkt-Haftpflichtversicherung (ProdHV) unter Einschluss der Versicherung von Personen- und Sachschäden wegen Fehlens vereinbarter Eigenschaften der Lieferprodukte gem. Ziff. 4.1 ProdHV (Musterbedingungen des GDV – frühester Stand August 2008), Verbindung, Vermischung und Verarbeitung der Lieferprodukte gem. Ziff. 4.2 ProdHV, Weiterbe- und -verarbeitung gem. Ziff. 4.3 ProdHV, Aus- und Einbaukosten gem. Ziff. 4.4 ProdHV, Ausschussproduktionen durch Maschinen gem. Ziff. 4.5 ProdHV sowie eine Prüf- und Sortierkostenklausel gem. Ziff. 4.6 ProdHV.

    3. Die Deckung muss sich auch auf Schäden im Ausland erstrecken.

    4. Der Lieferant hat die Regelungen zur Modifizierung der Prüf- und Rügeobliegenheiten gemäß § 5 dieser AEB und zur Verlängerung der gesetzlichen Verjährungsfrist gemäß § 9 Ziffer 5 dieser AEB sowie die Regelung zur Freistellung gemäß § 9 Ziffer 8 und 9 dieser AEB seinem Betriebs-Haftpflichtversicherer zur Mitversicherung im Rahmen seiner Betriebs- und Produkt-Haftpflichtversicherung und zur Bestätigung der Deckungsunschädlichkeit vorzulegen.

    5. Der Lieferant vereinbart mit seinem Versicherer die Mitversicherung der Rückrufkosten gemäß § 9 Ziffer 10 dieser AEB zusätzlich zu seiner Betriebs- und Produkt-Haftpflichtversicherung.

    6. Der Lieferant überlässt ROSEBROCK spätestens mit der ersten Lieferung oder Leistung die Bestätigung des Versicherers zum vorgenannten Deckungsumfang (Certificate of Insurance).

    § 11 Geheimhaltung

    1. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle Aspekte der Geschäftsbeziehung vertraulich zu behandeln. Sie werden insbesondere alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis behandeln. Nicht unter die Geheimhaltungspflicht fallen Informationen oder Aspekte der Geschäftsbeziehung, die zum Zeitpunkt der Bekanntgabe bereits öffentlich bekannt waren sowie solche Informationen oder Aspekte der Geschäftsbeziehung, die dem Lieferanten bereits nachweislich vor der Bekanntgabe der Informationen durch ROSEBROCK bekannt waren.

    2. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Muster, Dummies, Skizzen, Entwürfe, technische Informationen, Lithos, Probedrucke und sonstigen Unterlagen behält ROSEBROCK sich Eigentums- und Urheberrechte vor. Insbesondere schriftliche oder per E-Mail mitgeteilte Unterlagen von ROSEBROCK dürfen nur denjenigen Personen zur Verfügung gestellt werden, die den Auftrag von ROSEBROCK ausführen. Der Lieferant sorgt dafür, dass auch seine Mitarbeiter die berechtigten Geheimhaltungsinteressen von ROSEBROCK wahren.

    3. Der Lieferant ist auch nach dem Ende der geschäftlichen Beziehungen zur Geheimhaltung verpflichtet.

    Sämtliche von ROSEBROCK überlassenen Gegenstände sind nach Ablehnung oder Abwicklung des Auftrags an ROSEBROCK zurück zu geben.

    4. Eine Vervielfältigung der dem Lieferanten überlassenen Gegenstände, Unterlagen und sonstigen Informationen ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.

    5. Sämtliche die Geschäftsbeziehung mit ROSEBROCK betreffenden Informationen sind nicht für Dritte bestimmt.

    Eine auch teilweise Offenlegung des Auftrags von ROSEBROCK gegenüber Dritten darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch ROSEBROCK erfolgen; der Lieferant soll die Dritten im Rahmen einer gleichartigen Vereinbarung ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichten.

    6. Der Lieferant darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit der Geschäftsverbindung zu ROSEBROCK werben.

    7. Der Lieferant verpflichtet sich, nicht direkt oder indirekt mit Kunden von ROSEBROCK Geschäfte abzuwickeln, die dem Auftragsgegenstand entsprechen.

    § 12 Weitergabe und Auftragsübertragung an Dritte

    1. Eine Auftragsübertragung an Dritte ohne die Einwilligung von ROSEBROCK ist untersagt. Sie berechtigt ROSEBROCK zum Rücktritt und zur Geltendmachung von Schadenersatz.

    2. Produkte, die der Bestellung von ROSEBROCK entsprechen und nicht von allgemeiner Spezifikation, sondern für eine konkrete Applikation bestimmt sind, dürfen nicht an Dritte geliefert werden.

    § 13 Fertigungsmittel, Eigentumsvorbehalt

    1. Fertigungsmittel, die von ROSEBROCK zur Verfügung gestellt, von ROSEBROCK geplant oder bezahlt werden, wie Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Daten, Filme, Lithographien, Werkzeuge und Druckträger, bleiben im oder werden Eigentum von ROSEBROCK.

    Sie dürfen nicht für Lieferungen an Dritte verwendet werden, nicht vervielfältigt, veräußert, sicherungsübereignet, verpfändet oder in sonstiger Weise weitergegeben werden. Das gleiche gilt für die mit Hilfe dieser Fertigungsmittel hergestellten Liefergegenstände.

    Der Lieferant ist verpflichtet, die Fertigungsmittel ausschließlich für die Herstellung der von ROSEBROCK bestellten Vertragsprodukte einzusetzen.

    2. Sofern im Eigentum von ROSEBROCK stehende Sachen von Dritten gepfändet werden, ist der Lieferant verpflichtet, ROSEBROCK hierüber unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Bereits bei einer Pfändung hat der Lieferant das Vollstreckungsorgan auf die Eigentumsverhältnisse an den Sachen hinzuweisen.

    3. Der Lieferant ist verpflichtet, im Eigentum von ROSEBROCK stehende Sachen zum Neuwert auf eigene Kosten in einer Sachversicherung mit möglichst weitgehendem Deckungsumfang (all-risk Deckung, extended coverage) zu versichern.

    Der Lieferant tritt die Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung an ROSEBROCK ab. ROSEBROCK nimmt die Abtretung hiermit an.

    4. Der Lieferant ist verpflichtet, an den überlassenen Sachen etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen.

    5. Sofern von ROSEBROCK Sachen beigestellt werden, behält sich ROSEBROCK hieran das Eigentum vor. Vertraglich vereinbarte Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für ROSEBROCK vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, ROSEBROCK nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erwirbt ROSEBROCK das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Erfolgen Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass ROSEBROCK dieser anteilsmäßig Miteigentum überträgt.

    Diese Regelung gilt auch dann, wenn ROSEBROCK die Annahme wegen verspäteter oder mangelhafter Lieferung verweigern oder wenn ROSEBROCK von weiteren Bestellungen absehen kann.

    In solchen Fällen sind ROSEBROCK die beigestellten Sachen kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Eine Aufrechnung ist ausgeschlossen.

    6. Mehraufwendungen wegen Materialfehlern und Maßabweichungen an den beigestellten Rohmaterialien dürfen ROSEBROCK nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung zu diesen Mehraufwendungen in Rechnung gestellt werden.

    7. Der Lieferant ist verpflichtet, die beigestellten Sachen bei Überlassung auf offenkundige Mängel, wie z.B. Identität, Quantität und Transportschäden, zu prüfen und ROSEBROCK Mängel unverzüglich anzuzeigen. Bei der Bearbeitung entdeckte Mängel an den überlassenen Sachen sind ROSEBROCK unverzüglich ab Mangelentdeckung anzuzeigen.

    8. Soweit die ROSEBROCK zustehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 15 % übersteigen, wird ROSEBROCK auf Wunsch des Lieferanten einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

    9. Jegliche Erweiterung oder Verlängerung eines Eigentumsvorbehalts, der über den einfachen Eigentumsvorbehalt des Lieferanten an dem bei ROSEBROCK lagernden unverarbeiteten Lieferantenprodukt hinausgeht, insbesondere nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit anderen Waren sowie nach Veräußerung des Lieferantenproduktes, erkennt ROSEBROCK nicht an.

    10. Gegenstände, die ROSEBROCK dem Lieferanten überlässt, bleiben Eigentum von ROSEBROCK und dürfen nicht für andere Zwecke verwendet oder Dritten zugänglich gemacht werden.

    11. Gegenstände, die im Auftrag von ROSEBROCK hergestellt werden, werden Eigentum von ROSEBROCK. Diese dürfen an Dritte nur mit ausdrücklicher vorheriger schriftlicher Zustimmung von ROSEBROCK geliefert werden.

    § 14 Schutzrechte

    1. Der Lieferant stellt sicher, dass sämtliche Lieferungen und Leistungen frei von Schutzrechten Dritter sind und insbesondere durch die Lieferung und Benutzung der Liefergegenstände keine Patente, Lizenzen und sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

    2. Der Lieferant stellt ROSEBROCK und dessen Kunden von Ansprüchen Dritter aus etwaigen Schutzrechtsverletzungen frei, soweit er diese zu vertreten hat.

    3. ROSEBROCK ist berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände und Leistungen vom Berechtigten zu bewirken.

    § 15 EU-Verordnung REACH

    Der Lieferant stellt sicher, dass alle verwendeten Stoffe, die unter die EU-Chemikalienverordnung REACH fallen, entsprechend dieser Verordnung und unter Berücksichtigung der vertragsgegenständlichen Verwendung der Stoffe bei ROSEBROCK registriert bzw. zugelassen sind. Dies gilt auch für Lieferanten außerhalb der EU. Auf unser Verlangen erbringt der Lieferant bzgl. der Erfüllung dieser Verpflichtung geeignete Nachweise.

    § 16 Bereitstellung von Daten

    Der Lieferant sichert zu, dass er bei einer Speicherung oder Verarbeitung personenbezogener Daten sowie der werblichen Ansprache eines Adressaten die Pflichten gemäß der DSGVO sowie anderer Datenschutzbestimmungen erfüllt hat.

    § 17 Gerichtsstand, Erfüllungsort, geltendes Recht

    1. Gerichtsstand ist nach Wahl von ROSEBROCK das für den Geschäftssitz von ROSEBROCK zuständige Gericht oder der Gerichtsstand des Lieferanten.

    2. Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist. Erfüllungsort für Zahlungen ist der Sitz von ROSEBROCK.

    3. Auf die Vertragsbeziehungen mit ROSEBROCK und den Auftraggebern von ROSEBROCK ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar.

    4. Sollten einzelne Teile dieser AEB unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Vertragspartner bemühen sich, die unwirksame Klausel durch eine andere Klausel zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck und rechtlichen Sinn der ursprünglichen Formulierung am nächsten kommt und sich im Einklang mit der insoweit einschlägigen gesetzlichen Regelung befindet.

    5. Die Vertragssprache ist deutsch.

    § 18 Kontaktdaten

    Druckerei Rosebrock GmbH
    Geschäftsführer Lars Rosebrock, Bernd Rosebrock, Sven Rosebrock
    Gutenbergstraße 2
    27367 Sottrum

    Telefon: 04264 / 8311 11

    E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.
    www.rosebrock-druck.de

    Registergericht: Amtsgericht Walsrode,
    Handelsregister Nr.: HRB 70898
    Ust.ID Nr.: DE177021964